neue energie hamburg
SATZUNG

Geänderte Satzung des Vereins "Neue Energie Hamburg e.V."

7. Juli 2006

§ 1 Vereinsgründung

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Neue Energie Hamburg e. V. Er hat seinen Sitz in Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Klima- und Umweltschutzes. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1) die Förderung der Forschung und Bildung zu Erneuerbaren Energien, Energieeffizienz und Energieeinsparung, insbesondere durch a) die Verleihung von Preisen an den wissenschaftlichen Nachwuchs auf den Gebieten der Erneuerbaren Energien, der Energieeffizienz und der Energieeinsparung an die jeweils besten Verfasser wissenschaftlicher Arbeiten, die gemäß den wissenschaftlichen Anforderungen der jeweiligen Lehrinstitution besonders herausragend sind und einen bedeutenden Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung oder des Einsatzes Erneuerbarer Energien ermöglichen; die Auswahl der Preisträger hat sich nach Vergaberichtlinien zu richten, die vom Vorstand zu beschließen sind; b) die Vergabe von Forschungsaufträgen; c) die Vergabe von Preisen an Schulen, Schulklassen oder –kurse, die besonders hervorragende Projekte zur Steigerung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung oder des Einsatzes Erneuerbarer Energien durchgeführt haben oder durchführen wollen; die Auswahl der Preisträger hat sich nach Vergaberichtlinien zu richten, die vom Vorstand zu beschließen sind.
2) die Weiterbildung, und Vernetzung der Fachöffentlichkeit und der Information der Allgemeinheit insbesondere durch Veranstaltungen (z.B. Podiumsdiskussionen, Symposien) und Publikationen (z.B. Informationsbroschüren und Rundschreiben).
3) die Einflussnahme auf politische Verantwortungsträger zugunsten der Förderung von Erneuerbaren Energien, Energieeinsparung und Energieeffizienz in der Metropolregion Hamburg; 4) die Unterstützung der Ansiedelung oder Stärkung von weiteren staatlichen und/oder gemeinnützigen steuerbegünstigten Forschungseinrichtungen aus den Bereichen Erneuerbare Energien und Energieeffizienz in der Metropolregion Hamburg.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 4 Überparteilichkeit

Der Verein arbeitet überparteilich und unabhängig. Er kooperiert mit Institutionen, Unternehmen, Verbänden und Parteien, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

§ 5 Mitgliedschaft / Mitgliederversammlung

(1) Mitglieder Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss sechs Wochen vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. beharrliche Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags oder Handlungen, die dem Vereinszweck widersprechen und die Vereinstätigkeit erheblich stören, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Der Vorstand kann Mitgliedsanträge ablehnen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der/die Antragsteller/in die Vereinsziele nicht vollständig unterstützt.
(2) Mitgliedsbeiträge Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss einer Beitragsordnung.
(3) Mitgliederversammlung Der Vorstand lädt mindestens einmal im Jahr per E-Mail oder – soweit Vereinsmitglieder über keinen E-Mail-Anschluss verfügen – schriftlich mindestens zwei Wochen im Voraus zur Mitgliederversammlung ein. Er beruft die Mitgliederversammlung ferner dann ein, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt oder das Interesse des Vereins es erfordert. Einladungen sollen einen Vorschlag zur Tagesordnung enthalten. Abstimmungen über Satzungsänderungen müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung angekündigt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem zu Beginn der Sitzung gewählten Schriftführer schriftlich protokolliert und unterschrieben.

Aufgaben der Mitgliederversammlung
· Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Zahl der Vorstandsmitglieder und wählt die Vorstandsmitglieder.
· Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
· Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
· Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
· Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählt die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Erweiterung des Vorstandes um weitere Vorstandsmitglieder (maximal sieben) beschließen und weitere Vorstandsmitglieder wählen. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes (Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in) sowie maximal vier weiteren Mitgliedern (erweiterter Vorstand). Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten. Der/die Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in gemäß § 30 BGB zu bestellen. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 7 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat zur Beratung und Unterstützung der Vereinsführung einberufen. In den Beirat sollen Persönlichkeiten berufen werden, die durch ihre wissenschaftliche, wirtschaftliche, politische oder praktische Erfahrung zur Förderung der Vereinsziele beitragen können. Der Beirat gibt Empfehlungen ab und kann dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Beschlussvorschläge unterbreiten. Der Vorstand lädt zu den Sitzungen des Beirats ein.

§ 8 Vermögensverwaltung

Der Verein soll sein Vermögen so verwalten, dass dadurch der Vereinszweck gefördert wird.

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) e.V., Landesverband Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Schiedsvertrag

Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.

§ 11 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

Stand 7. Juli 2006

Schiedsvereinbarung des Vereins "Neue Energie Hamburg e.V."

Die nachfolgende Schiedsvereinbarung ist Bestandteil dieser Satzung

§ 1 Schiedsklausel

Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.

§ 2 Zuständigkeit

Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zuständig für Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.

§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen Vereinsmitglieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Er darf dem Verein nicht angehören.

§ 4 Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden

Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen einem Monat nach Zugang ihren Schiedsrichter zu benennen. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so findet die Regelung des § 1035 (3) ZPO Anwendung. Die beiden Schiedsrichter benennen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von einem Monat ab Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der Präsident des für den Sitz des Vereins zuständigen Landgerichts auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den Vorsitzenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen.

§ 5 Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden

Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen einem Monat einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 1035 (3) ZPO. Fällt der Vorsitzende weg, gilt § 4 dieser Vereinbarung entsprechend.

§ 6 Sitz des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Sitz des Vereins. Das für den Sitz des Vereins örtlich zuständige Oberlandesgericht ist das zuständige Gericht gem. § 1062 ZPO.

§ 7 Verfahrensrecht

Das Schiedsgericht verfährt nach § 1042 ZPO. Im Übrigen gestaltet es das Verfahren nach freiem Ermessen.

§ 8 Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb einer Woche. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien, bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch eingeschriebenen Brief zur mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfasst den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen.

§ 9 Schiedsvergleic

h Das Schiedsgericht soll vor Erlass des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben und auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.

§ 10 Schiedsspruch

Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung ist der Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.

§ 11 Kosten des Verfahrens

Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar. Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gem. § 91ff ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht durch Beschluss fest. Das Schiedsgericht setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten ziffernmäßig fest. Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach § 11, 2 BRAGO.

Stand: 1. September 2005

Beitragsordnung des Vereins "Neue Energie Hamburg e.V."

Der Mitgliedsbeitrag beträgt: ·
Für natürliche Personen jährlich 30 Euro (für Schüler/-innen, Studenten/-innen, Arbeitslose: 20 Euro)
Für juristische Personen:
Für eingetragene Vereine: jährlich 50 Euro.
Für Unternehmen:
Bei einem Jahresumsatz unter 500.000 Euro: jährlich 100.- Euro
Bei einem Jahresumsatz unter 1.000.000 Euro: jährlich 200.- Euro
Bei einem Jahresumsatz über 1.000.000 Euro: jährlich 400.- Euro
Stand: 1. September 2005